Jun 242010
 

IP/10/803, Brüssel, den 24. Juni 2010
Die Europäische Kommission hat 12 Mitgliedstaaten (Estland, Finnland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Lettland, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Ungarn und Zypern) aufgefordert, ihre nationalen Rundfunkregeln umgehend zu aktualisieren und so ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) nachzukommen. Mit dieser Richtlinie werden die EU-Fernsehvorschriften an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters angepasst und Regeln geschaffen für die Nutzung von Diensten wie Internetfernsehen, Videoabruf und Mobilfernsehen, damit die europäischen Fernsehzuschauer einen besseren rechtlichen Schutz genießen. Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie bis Ende 2009 durch Anpassung ihres einzelstaatlichen Rechts umgesetzt haben. Bislang haben 12 Mitgliedstaaten aber entweder nicht alle Vorschriften umgesetzt oder die Kommission nicht offiziell darüber informiert, dass die Regeln in Kraft sind, so wie dies vorgeschrieben ist. Deshalb hat die Kommission beschlossen, diesen Mitgliedstaaten eine sogenannte „mit Gründen versehene Stellungnahme“ zu übermitteln. Sollten sie es in den kommenden zwei Monaten versäumen, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die sie zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie ergriffen haben, kann die Kommission den EU-Gerichtshof anrufen.

Die AVMD-Richtlinie stärkt die europäische Film- und Fernsehindustrie, indem sie Reglementierung abbaut und gleiche Wettbewerbsbedingungen für audiovisuelle Mediendienste schafft. Gleichzeitig sichert sie hohe Standards beim Verbraucherschutz. Sie sorgt auch dafür, dass Vorschriften über den Schutz von Minderjährigen und das Verbot von Inhalten, die zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln, für alle audiovisuellen Dienste gelten, d.h. für alle Sendungen, die über Fest-, Mobil- oder Satellitennetze bereitgestellt werden, einschließlich Videos auf Abruf. Laut der Richtlinie dürfen Mitgliedstaaten innovative Formen der Werbung wie Split-Screen-Advertising oder Produktplatzierung genehmigen, was Produzenten und Anbietern von Fernsehprogrammen neue Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet. Die Fernsehsender haben außerdem mehr Flexibilität bei der Programmplanung, da die Bestimmungen entfallen, wonach zwischen Werbepausen mindestens 20 Minuten liegen müssen.

Die EU-Mitgliedstaaten mussten die AVMD-Richtlinie zwar bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht umsetzen, doch bis zu diesem Stichtag hatten nur drei Länder (Belgien, Rumänien und Slowakei) der Kommission eine vollständige Umsetzung gemeldet (siehe IP/09/1983).

Im Januar 2010 sandte die Kommission an 23 Mitgliedstaaten Informationsersuchen und leitete mit diesen sogenannten „Aufforderungsschreiben“ die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens ein. Mittlerweile haben 12 von ihnen der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre einzelstaatlichen Bestimmungen geändert haben, um der Richtlinie nachzukommen (Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Malta, Niederlande, Spanien, Schweden, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich). .

Hintergrund

Die AVMD-Richtlinie wurde Ende 2007 von Europäischem Parlament und EU-Ministerrat verabschiedet (siehe IP/07/1809). Mit ihr wurde die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“, die 1989 eingeführt (IP/91/898) und 1997 (IP/97/552) aktualisiert worden war, an die geänderten Rahmenbedingungen der audiovisuellen Mediendienste angepasst. Am 10. März 2010 wurden die Bestimmungen der ursprünglichen AVMD-Richtlinie und die Änderungsrichtlinie in einem einzigen Text zusammengeführt.

Zurzeit ist beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien anhängig (IP/08/700) wegen Verstoßes gegen die für Fernsehwerbung geltenden Vorschriften der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“.

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ist abrufbar unter:

HREF=”http://ec.europa.eu/avpolicy/reg/avms/index_en.htm” MACROBUTTON HtmlResAnchor http://ec.europa.eu/avpolicy/reg/avms/index_en.htm

Quelle: europa.eu © Europäische Union, 1995-2010

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