IP/10/805, Brüssel, den 24. Juni 2010
Die Kommission hat heute ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingestellt, bei dem es um die Einhaltung der EU-Vorschriften über Nutzerrechte in Polen ging. Polen ist dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Januar 2009 (siehe C-492/07) nun nachgekommen und hat die Definition des „Teilnehmers“ von Telekommunikationsdiensten in seinem nationalen Recht an die Vorgaben der EU-Rahmenrichtlinie für die elektronische Kommunikation (2002/21/EG) angeglichen. Dadurch kommen nun alle Teilnehmer – auch die ohne schriftlichen Vertrag (z. B. die Nutzer von Prepaid-Karten, die fast die Hälfte der polnischen Mobilfunknutzer ausmachen) – in den Genuss der vollen Rechte, die ihnen aus dem EU-Telekommunikationsrecht zustehen (z. B. Eintragung in öffentliche Telefonverzeichnisse).
Die Europäische Kommmission hat beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen einzustellen, nachdem das polnische Telekommunikationsgesetz im Mai 2010 geändert wurde, um die in der EU-Rahmenrichtlinie enthaltene Begriffsbestimmung des „Teilnehmers“ von Telekommunikationsdiensten korrekt im polnischen Recht widerzuspiegeln.
Am 22. Januar 2009 hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass Polen die Definition des Teilnehmers von Telekommunikationsdiensten nicht ordnungsgemäß in polnisches Recht umgesetzt hatte, weil der Begriff auf jene Teilnehmer beschränkt wurde, die einen schriftlichen Vertrag unterschrieben hatten. Durch diese Beschränkung wurden anderen Teilnehmern – wie den Nutzern von Prepaid-Karten, die fast die Hälfte der polnischen Mobilfunknutzer ausmachen – viele Rechte vorenthalten, die ihnen aus dem EU-Telekommunikationsrecht zustehen, z. B. der Anspruch auf Eintragung in ein öffentliches Telefonverzeichnis oder auf eine Rechnung ohne Einzelverbindungsnachweis sowie andere Rechte in Bezug auf die Anzeige der Nummer des Anrufers oder die Möglichkeit, die automatische Anrufweiterschaltung abzustellen.
Hintergrund
Gemäß dem EU-Telekommunikationsrecht (Artikel 2 Buchstabe k der Rahmenrichtlinie) gilt als „Teilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat.
Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung der Rahmenrichtlinie in nationales Recht gegen Polen am 21. März 2005 eröffnet (MEMO/05/478), nachdem die Umsetzungsfrist schon am 30. April 2004 abgelaufen war. Am 7. November 2007 rief die Kommission den Europäischen Gerichtshof an. Am 22. Januar 2009 stellte der EuGH in einem Urteil fest, dass Polen gegen seine EU-rechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat. Am 29. Oktober 2009 richtete die Kommission ein weiteres Aufforderungsschreiben an Polen, diesmal wegen Nichtbefolgung des EuGH-Urteils (siehe IP/09/1615).
Ein detaillierter Überblick über Vertragsverletzungsverfahren im Telekommunikationsbereich ist unter folgender Internetadresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/implementation_enforcement/infringement/
Quelle: europa.eu © Europäische Union, 1995-2010