URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer), 10. November 2011
„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Art. 5 Abs. 8 – Begriff der ‚Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens‘ – Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung unter gleichzeitiger Vermietung des Geschäftslokals“
In der Rechtssache C‑444/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. September 2010, in dem Verfahren
Finanzamt Lüdenscheid
gegen
Christel Schriever
erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues
der Richter U. Lõhmus (Berichterstatter), A. Rosas, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– des Finanzamts Lüdenscheid, vertreten durch H. Selle als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes Urteil
Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.
Das vollständige Urteil finden sie hier.
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Quelle: http://curia.europa.eu/
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