- Fall : 0715/2009/(VIK)ANA
- Geöffnet am 22.04.2009 – Empfehlungsentscheidung vom 14.10.2010 – Entscheidung vom 01.08.2011
- Betroffene Einrichtung(en) : Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- Rechtsgebiet(e) : Allgemeine, institutionelle und finanzielle Fragen,Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- Art der beklagten Missstände – (1) Verletzung von oder (2) Verletzung von Pflichten in Bezug auf : Anträge auf öffentlichen Zugang zu Dokumenten [Artikel 23 EKGV],Kein Missbrauch von Befugnissen [Artikel 7 EKGV]
- Betreff : Institutionelle, politische und sonstige Aspekte
Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 715/2009/(VIK)ANA gegen die Europäische Kommission
Der Beschwerdeführer ist der bulgarische Duty-free- und Einzelhandelsverband. Die Beschwerde betraf die Feststellungen der Kommission in einem im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens veröffentlichten Bericht, wonach (i) die bulgarische Regierung weiterhin Duty-free-Shops an den Außengrenzen Bulgariens dulde, (ii) diese Läden ihren Umsatz im Jahre 2007 beträchtlich hätten steigern können und (iii) Korruption und organisierte Kriminalität an diesen Stellen konzentriert aufträten.
Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu dem Vorwurf ein, dass die oben aufgeführten Feststellungen falsch und unbegründet seien. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten umfasste zudem die Behandlung eines Antrags durch die Kommission auf Gewährung des Zugangs zu einem Sitzungsprotokoll. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass sie bei der Ausarbeitung des Berichts verschiedene unabhängige Quellen herangezogen habe, die Bedenken hinsichtlich der Verbindungen zwischen den Duty-free-Läden und der organisierten Kriminalität geäußert hätten. Die Kommission blieb bei ihrer Weigerung, den Zugang zu dem Sitzungsprotokoll freizugeben, und begründete dies damit, dass sie ihren Entscheidungsprozess schützen wolle.
Nach Einsichtnahme in die Akte erstellte der Bürgerbeauftragte Empfehlungsentwürfe, in denen er die Kommission dazu aufforderte, anzuerkennen, dass die Feststellungen (ii) und (iii) durch keine konkreten, ihr vorliegenden Beweise gestützt wurden und dass die Feststellung (i) irreführend war. Ferner forderte er die Kommission auf, Maßnahmen zur Verbesserung ihrer im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens erstellten Berichte zu ergreifen und den Zugang zu dem Sitzungsprotokoll freizugeben. In ihrer Antwort hierauf erklärte sich die Kommission zur Gewährung des Zugangs zu dem Protokoll bereit, lehnte jedoch die übrigen Empfehlungsentwürfe des Bürgerbeauftragten weiterhin ab.
In seiner Entscheidung bestätigte der Bürgerbeauftragte, dass die Feststellungen der Kommission in ihrem Bericht einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellten, und machte diesbezüglich eine kritische Anmerkung. Bezüglich der Gewährung des Zugangs zu dem Sitzungsprotokoll stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission seinen Empfehlungsentwurf angenommen hatte und dass dementsprechend keine weiteren Untersuchungen geboten waren. Der Bürgerbeauftragte richtete eine weitere Anmerkung an die Kommission, wonach diese dafür Sorge tragen sollte, dass die von ihr im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens veröffentlichten Berichte mit den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis in Einklang stehen. Zu diesem Zweck könnte die Kommission ihren Dienststellen angemessene Anweisungen oder Leitlinien übermitteln, dass die in öffentlichen Berichten unterbreiteten Feststellungen richtige Angaben enthalten sollten, die von der Kommission belegt werden können. Darüber hinaus sollte die Kommission sicherstellen, dass sie hinreichende Gelegenheiten zur Rücksprache bietet und die Interessen der betroffenen Parteien gebührend berücksichtigt.
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Quelle: ombudsman.europa.eu