Jan 062012
 
  • Fall :  1220/2010/(VL)BEH
  • Geöffnet am 05.07.2010 – Entscheidung vom 13.07.2011
  • Betroffene Einrichtung(en) :  Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften
  • Rechtsgebiet(e) :  Allgemeine, institutionelle und finanzielle Fragen
  • Art der beklagten Missstände – (1) Verletzung von oder (2) Verletzung von Pflichten in Bezug auf :  Fairness [Artikel 11 EKGV]
  • Betreff :  Auswahl- und Ausleseverfahren (einschließlich Praktikanten)

Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 1220/2010/(VL)BEH (vertraulich) gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, wollte sich für das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/177/10 für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) bewerben. Im elektronischen Bewerbungsformular wurden die Teilnehmer unter anderem aufgefordert, Ausführungen zu ihrer Motivation für die Bewerbung zu machen. Der betreffende Abschnitt bestand aus vier Unterpunkten, bei deren Beantwortung die Teilnehmer laut Bewerbungsformular jeweils bis zu 4 000 Zeichen verwenden konnten. Als der Beschwerdeführer seine Bewerbung absenden wollte, erwies sich dies indes als unmöglich. Konkret gelang es ihm nicht, seine Antworten zu den betreffenden Unterpunkten hochzuladen, die jeweils etwa 3 960 Zeichen pro Frage umfassten.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten führte der Beschwerdeführer an, dass die Informationen zur maximalen Länge der Texte in der deutschen Fassung des elektronischen Bewerbungsformulars nicht korrekt und irreführend gewesen seien. Er verwies darauf, dass den Bewerbern anstelle von 4 000 Zeichen pro Antwort tatsächlich nur 4 000 Bytes pro Antwort zur Verfügung gestanden hätten. Ferner machte er geltend, dass das EPSO keine angemessenen Abhilfemaßnahmen getroffen habe, obwohl der Fehler dem Amt bekannt gewesen sei. Er forderte deshalb, dass das EPSO allen Bewerbern, die auf ähnliche Probleme gestoßen waren, eine kurze Nachfrist zur Einreichung ihrer Bewerbung gewähren sollte.

Das EPSO gab in seiner Stellungnahme an, dass die Bewerber auf die für den betreffenden Abschnitt des Bewerbungsformulars geltende Beschränkung hingewiesen worden seien; dabei sei davon ausgegangen worden, dass ein Zeichen einem Byte entspricht. Da Akzente und Apostrophe laut EPSO ebenfalls als Zeichen galten, habe sich ihre Verwendung auf die Anzahl der erlaubten Zeichen ausgewirkt. Das EPSO erklärte, es habe alle Probleme, die ihm von Bewerbern innerhalb der Bewerbungsfrist bezüglich des Hochladens der Ausführungen im Abschnitt zur Motivation gemeldet wurden, individuell lösen können. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen nicht vor Ende der Validierungsfrist für die Bewerbungen beim Amt gemeldet. Hätte er dies getan, hätte das EPSO den Sachverhalt prüfen und ihm die Möglichkeit geben können, seine Bewerbung auch noch nach Ablauf der Frist einzureichen.

Der Bürgerbeauftragte vertrat die Ansicht, dass die Information in der deutschen Fassung des Bewerbungsformulars tatsächlich unrichtig war und Bewerber bezüglich der Höchstzahl der verfügbaren Zeichen irreführen konnte. Zugleich gelangte er jedoch auch zu der Auffassung, dass das EPSO angemessene Maßnahmen zur Berichtigung seines Fehlers ergriffen hatte, indem es den Bewerbern die Möglichkeit gewährt hatte, auftretende Probleme zu melden, und auf seiner Internetsite aktualisierte Hinweise in Bezug auf die höchstzulässige Zeichenzahl veröffentlicht hatte. Hinsichtlich der letztgenannten Information forderte der Bürgerbeauftragte das EPSO auf, die Aufnahme entsprechender Hinweise in die deutsche Fassung und gegebenenfalls in die anderen Sprachfassungen des Bewerbungsformulars in Erwägung zu ziehen.

 

© Europäische Union, 1995-2012
Quelle: ombudsman.europa.eu

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